Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.05.2014 – 7 K 3454/12Betäubungsmittelrecht: Erlaubnis- und Genehmigungspflicht für die Ausfuhr ausgenommener Zubereitungen im Wege des Versandhandels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- OVG NRW, 29.12.2014 – 13 A 1203/14
- VG Köln, 02.07.2024 – 7 K 3847/21
- OLG Köln, 18.11.1980 – 1 Ss 957/80 - 457 -
- BGH, 21.04.2026 – 4 StR 679/25Bandenbegriff bei Betäubungsmitteldelikten
- BGH, 17.12.2019 – 1 StR 364/18(Anforderungen an den Vorsatz hinsichtlich einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel)Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2025 – 5 StR 178/25Relevanz von Grenzwerten zur „nicht geringen Menge“ im Rahmen der Strafzumessung bei Verstößen gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-GesetzZitiert von 2
- OVG NRW, 08.08.2023 – 9 B 194/23Zitiert von 3
- VG Köln, 20.01.2023 – 7 L 1410/22Zitiert von 1
28 Entscheidungen zu § 11 BtMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/11#abs-1 (1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/11#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union erforderlich ist. Insbesondere können
werden.